By George Lake
Bei Visumanträgen spielen medizinische Gutachten eine wichtige Rolle bei der Feststellung der Eignung eines Antragstellers. Ein entscheidender Aspekt dieses Prozesses ist die Beurteilung der körperlichen und geistigen Gesundheit eines Bewerbers, insbesondere wenn er mit schädlichen Verhaltensweisen in Verbindung gebracht wird. Das US-Außenministerium legt diese Bewertungen in 9 FAM 302.2-7(B)(7) dar, das Kriterien für Bedingungen der Klassen „A“ und „B“ festlegt, die sich auf die Visumberechtigung auswirken.
Bedingungen der Klasse „A“: Ein genauerer Blick
Medizinische Erkrankungen der Klasse „A“ sind solche, die dazu führen, dass ein Visumantragsteller keinen Anspruch auf den Erhalt eines Visums hat. Diese Klassifizierung richtet sich vor allem an Bewerber mit körperlichen oder psychischen Störungen, die mit schädlichem Verhalten einhergehen. Diese Bedingungen werden ernst genommen und können ein Grund dafür sein, dass ein Visum nicht zulässig ist. Zustände der Klasse „A“ können weiter in zwei Kategorien unterteilt werden:
1. Aktuelle körperliche oder geistige Störung mit damit verbundenem schädlichem Verhalten: Dazu gehören Personen, die derzeit an einer körperlichen oder geistigen Störung leiden, die mit schädlichem Verhalten verbunden ist. Der Schaden kann gegen sich selbst oder andere gerichtet sein.
2. Vorgeschichte einer psychischen Störung mit damit verbundenem schädlichem Verhalten, die wahrscheinlich wiederkehren wird: In Fällen, in denen ein Bewerber in der Vorgeschichte eine psychische Störung mit damit verbundenem schädlichem Verhalten hat, kann er als Klasse „A“ eingestuft werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das schädliche Verhalten erneut auftritt oder dazu führt in Zukunft noch mehr Schaden anrichten.

Bedingungen der Klasse „B“: Eine andere Perspektive
Gesundheitszustände der Klasse „B“ hingegen sind kein Grund für eine Visumssperre. Diese Zustände beziehen sich auf körperliche oder geistige Anomalien, Krankheiten oder Behinderungen, die zwar in ihrem Ausmaß oder ihrer Art schwerwiegend sind, das allgemeine Wohlbefinden jedoch nicht wesentlich beeinträchtigen. Bedingungen der Klasse „B“ sind weniger streng als Bedingungen der Klasse „A“ und schließen einen Antragsteller nicht automatisch von der Erteilung eines Visums aus.
Aufschub und Mehrfachklassifizierung
In Fällen, in denen ein Vertragsarzt nicht abschließend feststellen kann, ob bei einem Antragsteller die Diagnose einer körperlichen oder geistigen Störung oder einer Substanzstörung vorliegt, kann die Einstufung aufgeschoben werden. Das bedeutet, dass für eine eindeutige Entscheidung zusätzliche medizinische Beweise erforderlich sind. Während dieser Zeit kann der Vertragsarzt den Antragsteller um Mitarbeit bei der Neubeurteilung seines Zustands innerhalb der nächsten 3 bis 6 Monate bitten, um festzustellen, ob Abstinenz oder Verbesserungen erkennbar sind.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass Bewerber mehrere Einstufungen erhalten können, sie jedoch nicht sowohl in die Klassen „A“ als auch „B“ für dieselbe körperliche oder geistige Störung eingestuft werden können.
Klassifizierung und Beschreibungen
Um Klarheit im Bewertungsprozess zu schaffen, skizziert das FAM spezifische Klassifizierungen und Beschreibungen für verschiedene Szenarien:
1. Keine Einstufung in die Klassen „A“ oder „B“: Dies gilt für Bewerber, bei denen keine Diagnose einer körperlichen oder geistigen Störung oder einer substanzbedingten Störung vorliegt.
2. Körperliche oder geistige Störung der Klasse „A“ mit damit verbundenem schädlichem Verhalten oder Vorgeschichte eines solchen Verhaltens, das wahrscheinlich erneut auftritt: Diese Klassifizierung umfasst Personen mit aktuellen körperlichen oder geistigen Störungen, die mit schädlichem Verhalten verbunden sind. Es umfasst auch schädliches Verhalten im Zusammenhang mit Substanzen, die nicht in Anhang IV von Abschnitt 202 des Controlled Substances Act aufgeführt sind.
3. Aktuelle körperliche oder geistige Störung der Klasse „B“ ohne damit verbundenes schädliches Verhalten: Bewerber in dieser Kategorie haben körperliche oder geistige Störungen, zeigen jedoch kein schädliches Verhalten. Es umfasst auch Bedingungen im Zusammenhang mit Stoffen, die nicht in Anhang IV von Abschnitt 202 des Controlled Substances Act aufgeführt sind.
4. Klasse „B“ Vorgeschichte körperlicher oder geistiger Störungen mit damit verbundenem schädlichem Verhalten, deren Wiederholung unwahrscheinlich ist: Diese Klassifizierung bezieht sich auf Personen, die in der Vergangenheit körperliche oder geistige Störungen mit damit verbundenem schädlichem Verhalten hatten, bei denen jedoch eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass solche Verhaltensweisen erneut auftreten.
Fazit
Das Verständnis der Unterschiede zwischen den Bedingungen der Klasse „A“ und der Klasse „B“ bei Visumanträgen ist sowohl für Antragsteller als auch für Einwanderungsbehörden von entscheidender Bedeutung. Während Bedingungen der Klasse „A“ aufgrund der Schwere des damit verbundenen schädlichen Verhaltens zu einem Visumverbot führen können, führen Bedingungen der Klasse „B“ zwar schwerwiegend, aber nicht automatisch zum Ausschluss von Antragstellern. Der Aufschub und die Möglichkeit mehrfacher Einstufungen unterstreichen die Bedeutung medizinischer Untersuchungen bei der Entscheidung über die Visumberechtigung. Visumantragsteller sollten sich dieser Kriterien bewusst sein und eng mit Vertragsärzten zusammenarbeiten, um eine umfassende Beurteilung ihres Gesundheitszustands sicherzustellen.
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